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2G-Regel beim Shopping, 2G+ in der Gastronomie

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Seit dem 04.12. gelten neue Corona-Regelen in Rheinland-Pfalz:

SHOPPING:
Im Einzelhandel gilt nun neben der Maskenpflicht die 2G-Regel. Geimpfte, Genesene oder diesen gleichgestellte Personen können ohne Einschränkungen einkaufen gehen. Darüber hinaus haben auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, Zugang, sofern sie über einen Testnachweis verfügen.

Die 2G-Regel findet auf die nachfolgenden Betriebe oder Einrichtungen des täglichen Bedarfs keine Anwendung:

  • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,
  • Apotheken, Sanitätshäuser,
  • Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
  • Optiker, Hörakustiker,
  • Tankstellen,
  • Buchhandlungen und Stellen des Zeitungsverkaufs,
  • Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte,
  • Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und
  • Großhandel.

GASTRONOMIE:
In gastronomischen Einrichtungen gilt neben der Maskenpflicht die 2G+-Regel: Zutritt haben nur Gäste, die vollständig geimpft, genesen und zusätzlich getestet sind. Gäste, die eine Booster-Impfung (3. Impfung) nachweisen können, brauchen keinen Testnachweis.

Wenn Gäste Speisen und Getränke nur abholen gilt für sie die 2G-Regel.

KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN:
(Friseure, Kosmetik, etc.)

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig.

Die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann. In diesen Fällen gilt die Testpflicht – diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Kunden, die eine Booster-Impfung (3. Impfung) nachweisen können, brauchen keinen Testnachweis.

Geimpften oder genesenen Personen sind gleichgestellt:

  • Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen können.

Weitere Informationen unter:
https://www.koblenz.de/coronavirus/regelungen/