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17.04.2025

Information zur Aufstellung von Sitzgelegenheiten vor Einzelhandelsgeschäften

Wir möchten Sie darüber informieren, dass Gewerbetreibende auch im Jahr 2025 die Möglichkeit haben, vor ihren Einzelhandelsgeschäften Sitzgelegenheiten für die Allgemeinheit aufzustellen – und zwar unabhängig davon, ob eine gastronomische Nutzung vorliegt. Die Breite des Möbels darf in der Summe nicht mehr als 50% der Geschäftsfront betragen.

In Abstimmung mit dem Ordnungsamt wird für das reine Aufstellen von Sitzmobiliar (ohne gewerbliche Nutzung) die Gebührenziffer C 1.4.2 „Werbefreie Gestaltungselemente“ angewendet. Das bedeutet: Es fallen keine wiederkehrenden Sondernutzungsgebühren an. Lediglich eine einmalige Verwaltungsgebühr ist zu zahlen. Es ist zurzeit noch ausreichend, wenn man sich formlos an das Ordnungsamt wendet.